Allgemeine Geschäftsbedingungen | De Ridder Packaging

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Artikel 1  Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, bei denen De Ridder BV. in Assendelft, genannt Lieferant, als Produzent und/oder Verkäufer und Lieferant von Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes gegenüber seiner Gegenpartei, im Folgenden Kunde genannt, auftritt, sowie für alle daraus resultierenden Vereinbarungen.

1.2 Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.

Artikel 2  Angebote

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme durch den Käufer. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses angenommen, so hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

2.2 Mündliche und/oder telefonische Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise der bereits abgeschlossenen Verträge zu ändern, wenn
a. Diese Veränderung auf die Änderung auf den angewandten Wechselkurse zurückzuführen ist;
b. sich nach Abschluss der Verträge die Preise der Waren, die der Lieferant nicht selbst herstellt, Löhne, Gehälter, soziale oder andere staatliche Abgaben, Zölle, Fracht- und Versicherungsprämien ändern.

2.4 In dem in Absatz 3 genannten Fall hat der Kunde kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

2.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder Weiterführung der Lieferung vom Käufer zu verlangen, dass der Käufer dem Lieferanten gegenüber eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten bietet, ohne die der Lieferant berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen oder für die Zukunft aufzulösen.

2.6 Liegt ein nicht zu vertretender Mangel des Lieferanten vor, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag gegenüber dem Käufer aufzulösen.

2.7 Im Falle von Absatz 3 ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn er vom Käufer vernünftigerweise annehmen kann, dass dieser den Vertrag nicht entsprechend der Änderung erfüllen wird.

2.8 Sofern nicht anders angegeben, gelten alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Artikel 3  Lieferung

3.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt oder gilt als begonnen, wenn der Lieferant alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie etwaige Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten erhalten hat

3.2 Vereinbarte Lieferzeiten gelten für den Käufer niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Lieferant daher ausdrücklich schriftlich in Verzug zu setzen.

3.3 In dem in Absatz 2 genannten Fall ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

3.4 Die Ware gilt als geliefert, sobald sie vom Käufer am vereinbarten Ort empfangen und abgenommen wurde.

3.5 Der Transport der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Das Transportmittel wird vom Lieferanten bestimmt. Von diesem Absatz kann schriftlich abgewichen werden.

3.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Kosten für die Montage der vom Lieferanten gelieferten Geräte in den genannten Preisen nicht enthalten. Diese werden dem Besteller nach den Installationsraten und Bedingungen des Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.

3.7 Enthält eine Vereinbarung die Montagekosten, gehen die in den Absätzen 9 und 10 genannten Kosten zu Lasten des Kunden sowie alle zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die nachstehend genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.

3.8 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Mechaniker des Auftragnehmers seine Arbeit beginnen kann, sobald er am Aufstellungsort ankommt.

3.9 Alle zusätzlichen Arbeiten, wie z.B. Einrichtungen zum Aufhängen von Verkaufsautomaten, Verlegung von Rohren und Steckdosen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden vom Auftragnehmer nicht ausgeführt und/oder geliefert, es sei denn, die Preise werden gesondert berechnet.

3.10 Alle Vorkehrungen, unabhängig davon, ob sie gemäß den Daten und Zeichnungen erfolgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, die für die Installation der zu montierenden Ausrüstung und/oder für die ordnungsgemäße Funktion dieser Ausrüstung getroffen und/oder getroffen wurden, gehen, wenn sie von Dritten ausgeführt werden, zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers. Der Lieferant ist in keiner Weise für die Ausführung verantwortlich.

3.11 Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels hat der Lieferant das Recht, die Installation der von ihm installierten Geräte zu ändern.

3.12 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung seiner Lebensmittel in dem von oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Raum zu verweigern, sofern er nicht den Anforderungen des Auftragnehmers an Sicherheit und Sauberkeit entspricht, und somit dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.

3.13 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Sicherheits- und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften in Bezug auf die Umwelt von ihm und dem Personal, das er zur Durchführung des Vertrages einsetzt, eingehalten werden.

3.14 Kann der Mechaniker aufgrund von Umständen, die von Lieferanten unabhängig sind, die Montage nicht regelmäßig durchführen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden.

3.15 Solange der Eigentumsübergang gemäß Artikel 6.1 noch nicht stattgefunden hat, kann die bereits gelieferte Ware nicht als Bestandteil betrachtet werden.

Artikel 4  Teillieferungen

4.1 Ist vereinbart, dass die Lieferung der gekauften Ware in Teilen, im Folgenden Teillieferung genannt, auch auf Abruf erfolgt, so gilt jede Lieferung als ein gesondertes Liefergeschäft mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

4.2 Die Zahlung der einzelnen Teillieferungen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Absatzes 1 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum jeder einzelnen Teillieferung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.3 Im Falle von Absatz 1 ist der Kunde verpflichtet, jede einzelne Teillieferung unverzüglich anzunehmen.

4.4 Abrufaufträge werden innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen abgerufen.

4.5 Bezahlt der Käufer eine Teillieferung nicht rechtzeitig, so ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 auszusetzen, bis der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat.

4.6 Im Falle der Absätze 4 und 5 hat der Lieferant auch das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder Schadenersatz wegen eines zurechenbaren Mangels zu verlangen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne gerichtliche Intervention.

4.7 Hat der Lieferant die zu liefernde Ware noch nicht hergestellt oder gekauft, so wird die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Entschädigung auf 30% des Kaufpreises der noch zu liefernden Teile festgesetzt.

Artikel 5  Risiko

Sobald die Ware das Werk oder das Lager verlässt, übernimmt der Lieferant das Risiko.

Artikel 6  Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Lieferung der Ware an den Kunden erfolgt unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde alle seine vereinbarten Gegenleistungen, wie z.B. Zahlungen, einschließlich Montage- und/oder sonstiger Kosten, einschließlich der Leistung, bezahlt hat, die entstanden da der Kunde den geschlossenen Vertrag nicht eingehalten hat.

6.2 Durch den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer hat der Auftraggeber im Voraus ein stillschweigendes Pfandrecht an allen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu liefernden Waren als Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Grund, vom Auftragnehmer an den Auftraggeber bis zur Begleichung aller dieser Forderungen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer einzuführen.

6.3 Der Auftraggeber ist vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist berechtigt, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen und zu verarbeiten.

6.4 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Schäden, die vor dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 dieses Artikels an der Ware entstehen.

Artikel 7  Zahlung

7.1 Die Zahlung hat in der vereinbarten Währung zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Abzug und/oder Verrechnung.

7.2 Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum pünktlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.3 Sobald der Käufer weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass er seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, wird er den Lieferanten unverzüglich schriftlich unter Angabe der Umstände, die zu dieser Nichterfüllung führen, informieren.

7.4 Wurde die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist oder innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum geleistet, gerät der Käufer ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention in Verzug.

7.5 Im Falle von Absatz 4 schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat auf den Rechnungsbetrag, beginnend mit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung, während, wenn der Auftragnehmer gezwungen ist, die Forderung abzutreten, der Auftraggeber verpflichtet ist, alle Gerichtskosten zu tragen, wobei die außergerichtlichen Kosten auf mindestens 10% der Hauptsumme festgesetzt werden.

7.6 Im Falle des Absatzes 4 hat der Lieferant Anspruch auf sofortigen Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens.

7.7 Im Falle von Absatz 4 ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen.

7.8 Im Falle von Absatz 4 ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen.

7.9 Im Falle von Absatz 4 hat der Lieferant das Recht, die gelieferte und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers an einem Ort seiner Wahl zu lagern.

7.10 Jede vom Kunden geleistete Zahlung dient zunächst der Zahlung der Kosten, der Zinsen und dann der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

Artikel 8  Garantie

8.1 Der Auftragnehmer garantiert unter Beachtung der nachstehenden Einschränkungen die Unversehrtheit und gute Qualität der gelieferten Geräte für eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Für Waren oder Teile von Waren, die der Lieferant nicht selbst herstellt, gibt der Lieferant nur dann eine Garantie, wenn und soweit sein Lieferant seinerseits eine Garantie gegenüber dem Lieferanten übernommen hat. In diesem Fall informiert der Lieferant den Käufer über die Garantiebestimmungen seiner Lieferanten und die Frist, innerhalb derer die Garantie bei der Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.

8.3 Die sich aus dem Vorstehenden in Absatz 1 ergebende Verpflichtung gegenüber Lieferanten gilt nur, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel oder Schaden innerhalb der in Absatz 1 genannten Gewährleistungsfrist entstanden ist und ausschließlich auf den Mangel oder die schlechte Qualität des verwendeten Materials, der Herstellung oder der Ausführung zurückzuführen ist.

8.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die ganz oder teilweise auftreten oder entstanden sind durch:
a. die Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen oder andere als die bestimmungsgemäße Verwendung;
b. normale Abnutzung und Verschleiß;
c. Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich des Kunden;
d. die Anwendung staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
e. verwendete Materialien oder Waren, die in Absprache mit dem Kunden verwendet wurden;
f. Materialien oder Gegenstände, die der Auftraggeber dem Lieferanten zur Verarbeitung zur Verfügung stellt;
g. vom Käufer bei Dritten bezogene Teile, sofern der Dritte dem Käufer keine Garantie gegeben hat;
h. die Verwendung von Rohstoffen, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden, in Bezug auf Geräte und/oder Verkaufsautomaten

8.5 Wenn die in diesem Artikel genannte Garantie gilt, ist der Lieferant verpflichtet, das fehlerhafte Produkt nach eigenem Ermessen zu ersetzen oder zu reparieren.

8.6 Der Ersatz umfasst nicht mehr als die kostenlose Zusendung einer neuen Kopie.

8.7 Ersetzt der Lieferant zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen Teile/Güter, so werden die ersetzten Teile/Güter Eigentum des Lieferanten.

8.8 Unabhängig vom Austausch oder der Reparatur wird die ursprüngliche Garantiezeit beibehalten.

8.9 Für die vom Auftragnehmer ausgeführten Reparatur- oder Überholungsarbeiten oder sonstigen Leistungen wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nur die Tauglichkeit der Ausführung der beauftragten Arbeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten garantiert. Diese Garantie umfasst die alleinige Verpflichtung des Lieferanten, die betreffenden Arbeiten im Falle eines Mangels erneut auszuführen, soweit dieser mangelhaft ist.

8.10 Die behauptete Nichteinhaltung der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus einer mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarung ergeben.

Artikel 9  Haftung

9.1Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Kunden und/oder Dritten durch den Lieferanten oder durch die Personen oder Hilfsmittel, die er bei der Durchführung des Vertrages einsetzt, entstehen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 8 und außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2 Der Lieferant haftet dem Käufer gegenüber niemals für Folgeschäden, Handelsverluste, indirekte Verluste, Verluste Dritter und/oder entgangenen Gewinn, es sei denn, der Lieferant selbst hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gezeigt.

9.3 Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Käufer und/oder Dritten entstehen und die direkt oder indirekt durch das Produkt selbst verursacht werden, es sei denn, der Lieferant ist als Hersteller im Sinne von Artikel 185 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen und die Absätze a bis f dieses Artikels sind nicht anwendbar und dann nur für den Schaden im Sinne von Artikel 190 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

9.4 Unabhängig davon, was vereinbart wurde, haftet der Lieferant, aus welchem Grund auch immer, unter keinen Umständen für mehr als die Entschädigung für den Rechnungswert der Ware, durch die dem Käufer ein Schaden entstanden ist.

9.5 Die Beratung des Lieferanten in Bezug auf Qualitäten, Konstruktionen, Größen usw. erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch kann der Käufer vom Lieferanten im Zusammenhang mit dieser Beratung keine Entschädigung verlangen.

9.6 Werden Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes hergestellt, vom Käufer oder von Dritten auf Anweisung des Käufers erhalten, übernimmt der Käufer die volle Verantwortung für die Garantie und stellt den Lieferanten insoweit frei, als die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Auswirkungen auf Marken-, Patent-, Benutzer- oder Handelsmuster oder sonstige Rechte Dritter hat.

9.7 Wenn ein Dritter der Herstellung und/oder Lieferung der genannten Waren aufgrund eines angeblichen Rechts widerspricht, ist der Lieferant berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung unverzüglich einzustellen und vom Käufer Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet seines Rechts auf Entschädigung und ohne dass der Käufer Anspruch auf Entschädigung vom Lieferanten hat.

9.8 Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Verluste von Gütern des Auftraggebers und/oder Dritter, die ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages anvertraut werden können, es sei denn, der Auftragnehmer hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

9.9 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden gegen den Auftraggeber aus Gründen der Haftung gleich welcher Art frei.

Artikel 10  Ausgeschlossene Umstände

10.1 Unter einem ausgeschlossenen Umstand im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu verstehen: jeder Umstand, der sich dem Einfluss des Lieferanten entzieht, auch wenn dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar gewesen wäre und der den Lieferanten dauerhaft oder vorübergehend an der Erfüllung des Vertrages hindert. In jedem Fall ist unter dem Begriff “ausgeschlossener Umstand” zu verstehen;
* nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht Lieferung durch Zulieferer an den Lieferanten;
* Krankheit des Personals des Lieferanten;
Mängel an Hilfs- und Transportmitteln;
* Feuer;
* Streik;
* Verkehrsbehinderungen;
* staatliche Maßnahmen;
* Krieg oder andere Unruhen;
* Wettereinflüsse.

10.2 Im Falle von Absatz 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen oder seine Verpflichtungen für die Dauer des unsachgemäßen Mangels auszusetzen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung durch den Auftragnehmer hat.

10.3 Im Falle eines unzulässigen Mangels des Auftraggebers ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, den Vertrag aufzulösen und, sofern die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber nicht dauerhaft unmöglich ist, das Recht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer des Mangels auszusetzen, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf irgendeine Form von Entschädigung hat.

Artikel 11  Reklamationsrecht

11.1 Entsprechen die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen nicht den Anforderungen des Vertrages, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer weiterhin die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zu verlangen, im Folgenden als Reklamationsrecht bezeichnet.

11.2 Das Recht auf Reklamation besteht nur, wenn er den Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung der Mängel, Mängel oder Verzögerung schriftlich über die Mängel, Mängel an der gelieferten Ware oder Lieferverzögerung informiert hat.

11.3 Das Reklamationsrecht besteht nicht, wenn die Ware verarbeitet oder zurückgesandt wurde.

11.4 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Lieferanten nicht, die gesamte Lieferung zu verweigern.

11.5 Die Rückgabe der gelieferten Ware ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Lieferanten zulässig.

11.6 Das Reklamationsrecht gibt dem Kunden nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

Artikel 12  Kündigung

12.1 Wenn der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, laut dem Gesetz, dem Gewerbe oder den Anforderungen an Angemessenheit und Fairness gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches für zahlungsunfähig erklärt wird, eine Aussetzung der Zahlungen beantragt, die Liquidation seines Unternehmens vorantreibt oder sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne gerichtliche Intervention.

12.2 Tritt der Fall des Absatzes 1 ein, ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen und die sofortige Bezahlung der bereits gelieferten Waren und Dienstleistungen zu verlangen

Artikel 13  Gewerbliches Eigentum

13.1 Alle vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Produktzusammensetzungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie alle sonstigen Informationen, die der Lieferant dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Lieferanten, unter ausdrücklicher Vorbehalt der Urheber-, Design- und Patentrechte.

13.2 Es ist dem Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt, diese Unterlagen zu kopieren (oder kopieren zu lassen) oder sie Dritten zur Einsichtnahme oder zur Verfügung zu stellen.

13.3 Wenn der Lieferant auf Wunsch des Auftraggebers eine für den Auftraggeber bestimmte Sonderverpackung entwirft und/oder ein Produkt zusammenstellt, bleibt die Konstruktion und/oder die Zusammenstellung jederzeit Eigentum des Auftragnehmers.

13.4 Tritt der in Absatz 3 genannte Fall ein und löst der Auftraggeber den Vertrag, gleich aus welchem Grund, auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das vom Auftragnehmer hergestellte spezielle Verpackungsmaterial, soweit es noch auf Lager ist, vom Auftragnehmer zum Selbstkostenpreis zu beziehen.

Artikel  14  Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien entstehen können, werden vom zuständigen Gericht am Wohnsitz des Auftragnehmers entschieden, mit Ausnahme von Streitigkeiten, für die nur das Amtsgericht zuständig ist, und von Streitigkeiten mit Verbrauchern, in denen in zwei Fällen die Streitigkeiten von dem nach dem Gesetz bestimmten zuständigen Bezirksgericht entschieden werden.

Artikel 15  Anwendbares Recht

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Vereinbarungen, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unterliegen ausschließlich dem Recht der Niederlande, einschließlich des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen über den internationalen Warenkauf 1980).

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