Disclaimer | De Ridder Packaging

Disclaimer

Von: dem Privatunternehmen „DE RIDDER B.V.“ mit Sitz und Geschäftsstelle in Assendelft am Industrieweg Nr. 11B (1566 JN).

Anwendbarkeit:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Gesellschaft – im Folgenden „der Verkäufer“ genannt – und für abgeschlossene Kaufverträge, einschließlich der an den Verkäufer zu leistenden Zahlungen. Die Gegenpartei in den oben genannten Beziehungen wird im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet.

1.2. Abweichende Bestimmungen, auch in Form von vom Käufer für anwendbar erklärten Einkaufs- und/oder Verkaufsbedingungen, gelten nur, soweit sie dem Käufer vom Verkäufer für jeden neuen Vertrag schriftlich bestätigt wurden.

Abschluss des Vertrages:

2.1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung des Verkäufers an den Käufer zustande, nachdem der Käufer eine Bestellung per Brief, Telefon, Fax oder anderen Kommunikationsmitteln aufgegeben hat. Nur der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für die Parteien verbindlich. Fehler und Irrtümer gehen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Beschreibung, Qualität und Lieferzeiten:

3.1. Hinsichtlich der vereinbarten Größen, Gewichte, Mengen und Qualitäten verlässt sich der Verkäufer insoweit auf die üblichen Toleranzen.

3.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vom oder im Namen des Verkäufers garantiert wurde, dass die gelieferte Ware für den Zweck geeignet ist, für den der Käufer sie verwenden möchte, garantiert der Verkäufer nicht, dass diese Ware für diesen Zweck geeignet ist, auch wenn dieser Zweck dem Verkäufer mitgeteilt wurde und/oder er den Käufer darüber informiert hat.

3.3. Die Lieferzeit wird entweder vom Verkäufer festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart. In beiden Fällen haftet der Verkäufer jedoch niemals für die Überschreitung der Lieferzeit. Sind ein oder mehrere Teile der verkauften Ware vor Ablauf der Lieferzeit fertig, ist der Verkäufer berechtigt, eine oder mehrere Teillieferungen vorzunehmen.

Lieferung, Verpackung und Versand:

4.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die verkaufte Ware an den Käufer ordnungsgemäß und ordentlich verpackt zu liefern, und zwar ausschließlich nach Ermessen des Verkäufers. Dem Käufer ist es nicht gestattet, diese Verpackung zu ändern oder zu ersetzen.

Preis und Preisänderungen:

5.1. Die vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und beinhalten die Kosten für Verpackung, Einfuhrzölle und andere staatliche Abgaben und Steuern. Beträgt der Rechnungsbetrag weniger als 100,- €, schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zu diesem Betrag 5,- € Verwaltungskosten. Die Transportkosten werden dem Käufer gemäß den Bestimmungen des Artikels 4.2 in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob sie zusätzlich zum Kaufpreis anfallen oder nicht.

5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen der in Artikel 5.1 beschriebenen Kostenelemente an den Käufer weiterzugeben.

5.3. Führt die in Artikel 6.1 beschriebene höhere Gewalt seitens der Lieferanten von Produkten, Hilfs- und/oder Betriebsstoffen und anderen Dienstleistungen an den Verkäufer zu einer Erhöhung des Preises der vom Verkäufer benötigten Waren und/oder Dienstleistungen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben. In diesem Fall hat der Käufer das Recht, für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung einen eingeschriebenen Brief an den Verkäufer zu senden, um den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention für aufgelöst zu erklären. In diesem Fall können die Parteien keine Entschädigung von beiden Seiten verlangen.

5.4. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Änderungen der Wechselkurse der verschiedenen Währungen gegenüber dem Euro, in denen der Preis der vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bezogenen Waren und/oder Dienstleistungen angegeben ist, an den Käufer weiterzugeben.

Höhere Gewalt:

6.1. Höhere Gewalt seitens des Verkäufers liegt vor, wenn der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages daran gehindert wird, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Kriegshandlungen, Behinderungen, behördliche Maßnahmen, Mängel an Maschinen, Unterbrechungen der Energieversorgung sowohl im Betrieb des Verkäufers selbst als auch im Betrieb von Dritten, von denen der Verkäufer für die Durchführung des Kaufvertrages abhängig ist, zu erfüllen.

6.2. Die in Artikel 3.3 beschriebene Lieferzeit wird für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.

6.3. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist. In diesem Fall können die Parteien keine Entschädigung voneinander verlangen.

Bezahlung:

7.1. Die Zahlung hat, auch bei Teillieferungen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und/oder Kompensation zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, am Tag des Verkaufs der Ware zu fakturieren.

7.2. Im Falle von Zweifeln an der Liquidität des Käufers, die ausschließlich im Ermessen des Verkäufers liegen, ist der Verkäufer berechtigt, vor Lieferung und/oder Versand der Ware Zahlung und/oder Sicherheit zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern.

7.3. Wenn die Zahlung des fälligen Gesamtbetrags nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt ist, schuldet der Käufer dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 1% pro Monat oder Teil eines Monats auf den gesamten Rechnungsbetrag, ohne dass eine Vorladung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, vom Rechnungsdatum bis zum Tag der vollständigen Zahlung. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, zukünftige Lieferungen auszusetzen oder die in Artikel 7.2 beschriebenen Bedingungen für weitere Lieferungen zu stellen.

Eigentumsvorbehalt:

8.1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, auch die aus anderen Kaufverträgen, erfüllt hat.

8.2. Solange der Käufer im Besitz von Waren des Verkäufers gemäß 8.1 ist, muss er diese gegen die üblichen Risiken angemessen versichern. Der Käufer ist nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt, diese Waren zu verwenden. Dem Käufer ist es ausdrücklich untersagt, diese Waren als Pfand oder in sonstiger Weise zur Sicherheit gegenüber Dritten zu verwenden.

8.3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 7.1 sowie in den in Artikel 11.1 beschriebenen Fällen nicht nachgekommen ist, ist der Verkäufer – gemäß Artikel 8.1 – befugt Waren, die sich im Eigentum des Käufers befindet, in Besitz zu nehmen und aus dem Betrieb des Käufers zu entfernen (oder entfernen zu lassen).

Inspektion und Reklamationen:

9.1. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.

9.2. Beanstandungen über Qualität, Maße, Gewichte usw. der gelieferten Ware und/oder deren Verpackung sind dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.

Haftung des Verkäufers:

10.1. Bei Lieferung mangelhafter Ware ist der Verkäufer im Falle der Lieferung der gelieferten Ware unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 9 berechtigt, entweder den Kaufpreis an den Käufer zurückzuzahlen oder Schadensersatz für diese Ware zu erstatten

10.2. Die Haftung des Verkäufers für jegliche Form, einschließlich Umweltschäden und Folgeschäden, die dem Käufer und/oder Dritten durch die Verwendung oder den Transport der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Waren entstehen, ist ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für den Inhalt der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten (Produkt-)Informationen über die gelieferten Waren.

10.3. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Betrag beschränkt, der dem Kaufpreis der an den Käufer gelieferten Waren entspricht.

10.4. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 10.1.-3. und 10.5. sowohl innerhalb als auch außerhalb von neueren Ansprüchen Dritter schadlos zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, eine Folgeschadenversicherung sowie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 450.000 € und ansonsten zu den üblichen Bedingungen abzuschließen.

Auflösung, außergerichtliche Kosten:

11.1. Unabhängig von den Rechten des Verkäufers auf der Grundlage der Artikel 1302 und 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag für aufgelöst zu erklären, wenn der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von 10 Tagen nach Absendung einer schriftlichen Mahnung durch den Verkäufer nicht erfüllt hat, ansonsten ohne dass eine gerichtliche Intervention und/oder Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn der Käufer:

– für bankrott erklärt wird;

– unter Vormundschaft gestellt wird, oder – anderweitig die Befugnis verliert, über sein Vermögen ganz oder teilweise zu verfügen.

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer Ersatz des durch die Auflösung entstandenen Schadens zu verlangen.

11.2. Die Bestimmungen des Artikels 11.1 beeinträchtigen nicht das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Einhaltung der Vereinbarung mit oder ohne Entschädigung zu verlangen.

11.3. Wenn dem Verkäufer infolge der Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich oder außergerichtlich Prozesskosten entstehen, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer diese Kosten vollständig zu erstatten. Im Falle der Nichtzahlung werden die außergerichtlichen Kosten von den Parteien auf 10% des geschuldeten Betrages, mindestens jedoch auf 300,- € festgesetzt.

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht:

12.1. Die Kaufverträge mit dem Verkäufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Kaufgesetze und -verträge (das sogenannte L.U.V.I. und das sogenannte Wiener Kaufabkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.2. Unter Ausschluss aller anderen Stellen ist das zuständige niederländische Gericht befugt, alle Streitigkeiten, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ergeben können, zur Kenntnis zu nehmen. Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder seines Vorsitzenden fallen, werden ausschließlich durch das Bezirksgericht Haarlem oder den Vorsitzenden dieses Gerichts entschieden.

Unsere Experten

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Rick Huissen
Tijn Nieuwendijk
Lex Appel
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